Adressauskünfte werden nur schriftlich und gegen Gebühren erteilt. Wir bitten Sie ein frankiertes Rückantwortcouvert beizulegen. Die Adressauskünfte richten sich nach dem kantonalen Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) sowie der dazugehörigen Verordnung (IDV). Einfache Adressauskunft (Fr. 10.00) Adressauskunft im Sinne von § 18 MERG*, § 16 lit. a IDG

* Abs. 1: Bekanntgabe von Daten einer Person an Private: Die Gemeinde gibt Name, Vorname, Adresse sowie Datum von Zu- und Wegzug einer Person aus dem Einwohnerregister bekannt.

 

 

Erweiterte Adressauskunft (Fr. 20.00)

Adressauskunft im Sinne von § 18 MERG*, §§ 16 lit. a und 17 Abs. 1 IDG) * Abs. 1: Bekanntgabe von Daten einer Person an Private: Die Gemeinde gibt Name, Vorname, Adresse sowie Datum von Zu- und Wegzug einer Person aus dem Einwohnerregister bekannt.  * Abs. 2: Zuzugs- und Wegzugsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Zivilstand und Heimatort einer Person gibt sie nur bekannt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und kein überwiegendes Interesse entgegensteht.

Gemäss § 18 Abs. 2 MERG darf nur der Wegzugsort bekanntgegeben werden. Die genaue Adresse ist am neuen Wohnort zu erfragen.

Preis

Fr. 10.00 / Fr. 20.00

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